S. 3; kläg.act. 319, S. 17-23; KAB 25a und c-h) und weshalb die Mutter 'Samuel' nach den ersten beiden begleiteten Besuchen – auf Antrag der Kindesvertreterin – vorübergehend nicht mehr sehen durfte (vgl. kläg.act. 80; kläg.act. 81; kläg.act. 82, kläg.act. 83; kläg.act. 84, S. 17 f.; kläg.act. 319, S. 32-34), findet sich im ganzen Bericht kein Wort, ebenso wenig dazu, dass die VRK den Entscheid der KESB Linth zwischenzeitlich bestätigte und in ihrer Begründung klar und deutlich ausführte, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts damals wie heute gerechtfertigt sei (vgl. kläg.act. 83, S. 12-16).