Auch lässt sich mit Blick auf die Akten nicht sagen, dass der Kläger 1 gelogen hatte, als er Dr. med. D.____________ sagte, es gehe dem Jungen gut. Die Erziehungsbeiständin (kläg.act. 80), der Besuchsbeistand (kläg.act. 81), die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin W.___________ (kläg.act. 82), wie auch die VRK (kläg.act. 79, S. 10; kläg.act. 83, S. 14, 16 f.) waren jedenfalls allesamt ebenfalls der Meinung, dass sich - 119 - 'Samuel' bei der Pflegefamilie problemlos eingelebt habe und es ihm gut resp. besser als zuvor gehe.