319, S. 45-49). Im Bericht wird dies indes genauso totgeschwiegen wie die seit Jahren bekannte Tatsache, dass die Untersuchung der angeblichen sexuellen Übergriffe durch die Staatsanwaltschaft [____Region____] ohne Anklageerhebung mit einer Einstellung des Verfahrens endete (KAB 25i). Generell enthalten die Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Ungereimtheiten väterlicherseits, womit davon auszugehen ist, dass die entgegengesetzte Behauptung im Bericht unwahr ist.