Aufgrund des Zusammenhangs muss der Durchschnittsleser unter "KESB-Einwirkung" die Abholung in der Schule und die darauffolgende Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie verstehen; von einer früheren Einwirkung ist im Bericht jedenfalls nicht die Rede (vgl. kläg.act. 91). Folglich müssten sich die fraglichen Zusammenbrüche von 'Samuel' danach ereignet haben, also in einem Zeitraum, in dem ihn der als Zeuge angerufenen Arzt bzw. die als Zeugin angerufene Ärztin nicht (mehr) untersucht hatten (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 103 f.).