Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass 'Samuel' "wegen der KESB-Einwirkung" einen, geschweige denn mehrere gesundheitliche Zusammenbrüche erlitt. Zu Recht verzichtete die Vorinstanz dabei auf die beklagtischerseits beantragten Zeugeneinvernahme von Dr. D.________________ und [________Ärztin E._________] (Klageantwort, S. 56). Diese waren von vornherein ungeeignet, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen. Aufgrund des Zusammenhangs muss der Durchschnittsleser unter "KESB-Einwirkung" die Abholung in der Schule und die darauffolgende Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie verstehen;