Schliesslich verletzt es das berufliche Ansehen des Klägers 1, wenn ihm ein Dritter (Dr. med. D._____________) in einem Presseerzeugnis mehrfach vorwirft, er habe, was das Wohlbefinden von 'Samuel' bei der Pflegefamilie angehe, gelogen ("A._____ hat mich angelogen", "Darauf angesprochen, habe A.__ dem Ex-Arzt tatsachenwidrig gesagt: Dem Jungen gehe es gut, und ihm 'frech ins Gesicht gelogen', wie Dr. D.______ ausführt" [kläg.act. 91]; "A.______ hat mich angelogen"; "A.___________ lügt einem frech ins Gesicht, um sich selbst in ein besseres Licht zu rücken"; "Und dann sagte er mir klar und eindeutig: 'Übrigens, dem Jungen geht es gut.' Das war glattweg gelogen" [kläg.act.