83, S. 11 f.). Selbstredend überschritt sie dabei auch keine Kompetenzen (vgl. Art. 273 f., Art. 307 Abs. 1 und 2, Art. 308 Abs. 2 und Art. 310 ZGB). Vor diesem Hintergrund lässt sich die schwerwiegende Herabsetzung, welche die KESB Linth bzw. die Klägerin 2 in dieser ON-Ausgabe erfährt, nicht rechtfertigen. Wie unter lit. 3.1.2.3 hiervor ausgeführt, ist die Verbreitung unwahrer Äusserungen selbst dann widerrechtlich, wenn sie erkennbar von Drittpersonen stammen. 4.2.3 ON-Ausgabe vom 7. April 2016