Der Durchschnittsleser konnte sich diese keineswegs bedeutungslosen Begleitumstände jedoch unmöglich aus den wenigen dahin deutenden Aussagen zusammenreimen (z.B. "Ich begleite die Familie seit der Geburt des Jungen vor acht Jahren"; "Meine Praxis lag im gleichen Quartier, in dem seine Grossmutter wohnt, unweit der Mutter"). Auch konnte er unmöglich erahnen, dass die KESB Linth nicht bloss aus Prinzip und wegen ihres Geltungsdrangs am väterlichen Besuchsrecht festhielt, sondern weil in einem eingeholten kinderpsychologischen Gutachten dringend ausreichende Vater-Sohn-Kontakte empfohlen worden waren (vgl. kläg.act. 78, S. 2 und 5; kläg.act. 79, S. 8 f.; kläg.act. 83, S. 11 f.).