88] finden lassen). Entsprechend bestand das Problem seiner "amtsärztlichen Verfügung" denn auch nicht darin, dass diese mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, sondern darin, dass er überhaupt nicht befugt war, eine solche Verfügung zu erlassen (vgl. kläg.act. 88). Dafür – und nicht für seine Kritik an der KESB Linth ("ich solle künftig unterlassen, die KESB infrage zu stellen") – wurde er vom Kantonsarzt in der Folge auch scharf gerügt (kläg. act. 89).