Indessen war er weder Vorgesetzter der KESB-Leiterin noch hatten seine Handlungen in dieser Sache irgendeinen amtlichen Charakter. Er war vielmehr der Hausarzt des Jungen und in der Vergangenheit des Öfteren die erste Anlaufstelle der Mutter und Grossmutter, wenn es darum ging, die anstehenden Besuche beim Kindsvater zu verhindern. Davon zeugen auch die Akten, welche die Beklagten zum Beweis einreichten (vgl. KAB 25a-h, worin sich keinerlei "eindeutige psychische und körperliche Anzeichen" [kläg.act. 88] finden lassen).