Kantonsarzt kontert: 'Es war keine amtliche Verrichtung'"), in dem in Kürze die Stellungnahmen der Vorgängerin des Klägers 1, des Kantonsarztes, des Polizeisprechers und der von der Mutter angerufenen VRK wiedergegeben werden (kläg.act. 88). Die Beiträge dieser Ausgabe stammen allesamt von U.___________, wobei der Beklagte 2, wie die Beklagten vor Vorinstanz an Schranken selbst ausführten, in seiner Funktion als Verleger und Chefredaktor an allen und damit auch an diesen Beiträgen mitwirkte (Plädoyernotizen Beklagte, S. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 3).