4.1.17.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ON-Berichterstattung zum Fall 'Marco H.', an welcher der Beklagte 2 durchgehend – der Beklagte 3, soweit ersichtlich, hingegen nur an einem unproblematischen Interview (kläg.act. 68) – mitwirkte, die Persönlichkeit des Klägers 1 und der Klägerin 2 in schwerwiegender Weise verletzt. Zwar konnte von einer Stadt wie der Klägerin 2 und angesichts seiner Stellung und Funktion auch vom Kläger 1 ein erhöhtes Mass an Kritikresistenz und Toleranz erwartet werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Abstriche sprengt die Berichterstattung zum Fall 'Marco H.' den Rahmen dessen, was sich die Kläger gefallen lassen mussten, bei Weitem.