Mit zunehmender Dauer der kritischen Berichterstattung in einer Wochenzeitung steigen allerdings die Anforderungen an die Genauigkeit und wird mit der Zeit zumindest ein Mindestmass an Objektivität verlangt, ansonsten das Ganze zu einer systematischen Diffamierung verkommt. Hier hatte entgegen den Ausflüchten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36) längstens nicht jede ON-Ausgabe einen neuen, relevanten Tatsachenhintergrund (s. E. 4.1.9 und 4.1.11). Auch ist nicht recht ersichtlich, inwiefern etwa der Arztbesuch (kläg.act. 30, 51 f., 53 f., 62 und 66) oder der angebliche Konflikt zwischen der Kindsmutter und der früheren Beiständin (kläg.act.