4.1.17.2 Auch der Auffassung der Vorinstanz zur Intensität und Dauer der Berichterstattung ist zu folgen (vi-Entscheid, S. 91 f.). Es ist richtig, dass den Medien bei der Auswahl, aber auch bei der inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung der Berichterstattung ein weiter Spielraum einzuräumen ist (vgl. BGE 129 III 529 E. 4.2). Mit zunehmender Dauer der kritischen Berichterstattung in einer Wochenzeitung steigen allerdings die Anforderungen an die Genauigkeit und wird mit der Zeit zumindest ein Mindestmass an Objektivität verlangt, ansonsten das Ganze zu einer systematischen Diffamierung verkommt.