findlich zuwider und schreckten dabei nicht einmal davor zurück, sich über elementare Menschenrechte hinwegzusetzen. Zur miserablen Figur, welche die KESB Linth und der Kläger 1 über die ganze Berichterstattung hinweg abgaben, trug zweifelsohne auch die abschätzige Ausdrucksweise bei (s. E. 4.1.4 und 4.1.6; vgl. vi-Entscheid, S. 90).