nen Artikel unwahre Aussagen resp. Behauptungen enthielten, welche die Beklagten nicht zu beweisen vermochten (s. E. 4.1.2, 4.1.4, 4.1.7, 4.1.9, 4.1.11, 4.1.12, 4.1.13 und 4.1.16 hiervor; vgl. vi-Entscheid, S. 91). Entgegen der Darstellung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36) konnten die Kläger unwahre Berichte und haltlose Vorwürfe auch nicht einfach widerlegen, sind sie doch bekanntlich von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet, was die Beklagten indes nicht daran hinderte, ihnen auch aus der Einhaltung dieser Verpflichtung sprichwörtlich einen Strick zu drehen (s. E. 4.1.3 und 4.1.9).