Effektiv bekamen die Leser jedoch immer wieder dieselbe subjektiv gefärbte Sichtweise in unterschiedlicher Verkleidung zu lesen und waren insbesondere die Ausführungen zu den Hintergründen der Massnahme derart unvollständig, tendenziös und irreführend (s. E. 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.9, 4.1.10, 4.1.12 und 4.1.14 hiervor), dass es auch einem besonders kritischen Leser nicht möglich war, die Überlegungen der KESB Linth und der (kaum noch erwähnten) Rechtsmittelinstanzen einigermassen zutreffend erfassen bzw. nachempfinden zu können. Vom Gesamtbild her muss die Berichterstattung deshalb als unwahr bezeichnet werden (vgl. vi-Entscheid, S. 90 f.), wobei auch die einzel-