Ob der Grund dafür an der Resonanz der Leserschaft lag oder ob anderweitige Motive dahintersteckten (vgl. vi-Entscheid, S. 89), ist an dieser Stelle ohne Belang. Entsprechend gehen die Ausführungen der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 36), mit denen sie sich gegen den Vorwurf wehren, eine verkaufsfördernde Kampagne betrieben zu haben, an der Sache vorbei. Ganz allgemein hilft ihnen die Glaubwürdigkeit, welche die ON- Artikel beim Publikum genossen, aber nicht weiter, sondern – im Gegenteil – schadet sie ihnen.