Diese Anschuldigungen, die nichts mit (sachlicher) Kritik an einer zugegebenermassen kontroversen Massnahme zu tun hatten, sondern sich direkt gegen den Kläger 1 und die KESB Linth richteten, können die Beklagten mit ihren Erklärungsversuchen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35-37) nicht unter den Tisch kehren. Angesichts der Einseitigkeit der Berichterstattung erscheint es auch haltlos, wenn die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung auf S. 37 glaubhaft machen wollen, sie hätten den Verlauf der Sozialmassnahme von allen Seiten beleuchtet. - 110 -