habe darauf abgezielt, die KESB Linth und den Kläger 1 mit Vorwürfen wie beispielsweise Machtgier, Willkür, soziale Inkompetenz und fehlende Kommunikationsfähigkeit (s. E. 4.1.3, 4.1.7, 4.1.9 und 4.1.14 hiervor) in einem schlechten Licht dastehen zu lassen (vi-Entscheid, S. 88). Diese Anschuldigungen, die nichts mit (sachlicher) Kritik an einer zugegebenermassen kontroversen Massnahme zu tun hatten, sondern sich direkt gegen den Kläger 1 und die KESB Linth richteten, können die Beklagten mit ihren Erklärungsversuchen (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 35-37) nicht unter den Tisch kehren.