4.1.17.1 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, die Berichterstattung zu 'Marco H'. habe darauf abgezielt, die KESB Linth und den Kläger 1 mit Vorwürfen wie beispielsweise Machtgier, Willkür, soziale Inkompetenz und fehlende Kommunikationsfähigkeit (s. E. 4.1.3, 4.1.7, 4.1.9 und 4.1.14 hiervor) in einem schlechten Licht dastehen zu lassen (vi-Entscheid, S. 88).