Der damit verknüpfte Vorwurf, "A.__ ging darauf bis jetzt nicht ein" (kläg.act. 75), worunter der Leser angesichts des Kontexts verstehen muss, der Kläger 1 sei darauf in der Öffentlichkeit nicht eingegangen, reicht nicht aus, um Letzteren in ein derart schlechtes Licht zu rücken, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden könnte. Der kritische Durchschnittsleser dürfte den Widerspruch zu den vorangestellten – und oben zitierten – Ausführungen zu erkennen und den Gehalt dieser Vorhaltung entsprechend einzuordnen wissen. 4.1.17 Fazit