Wäre es ihnen im Übrigen wirklich nur darum gegangen (vgl. Duplik, S. 102 f.), auf etwaige Zweifel an der Autorschaft dieser E-Mail hinzuweisen, hätten sie eben solche und nicht Ausführungen machen sollen, die beim Leser den Eindruck hervorrufen, der Fälschungscharakter stehe ausser Zweifel und sei selbst für Nicht-Kriminologen sofort erkennbar (vgl. kläg.act. 68). - 109 - 4.1.16 ON-Ausgabe vom 25. Februar 2016