kann der Durchschnittsleser schliessen, dass jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine gefestigte und ernsthafte Selbst-tötungsabsicht bestand. Ob die Publikation dieses Interviews für die Fortentwicklung des Jungen sinnvoll war, ist schliesslich nicht Prozessthema (vgl. Klage, S. 75 f.).