Dem durchschnittlichen Leser einer Wochenzeitung ist jedoch durchaus zuzumuten, dass er die Antworten kritisch hinterfragt und als Ausdruck einer subjektiven Sichtweise erkennt. Es kommt hinzu, dass es sich hier nicht um "[e]in besonders übles Beispiel für die suggestive Interviewtechnik der ON" (Klage, S. 76) handelt. Die Fragen der Beklagten 2 und 3 sind ausnahmslos offen gestellt.