15-17) eine massive Gefährdung des Kindeswohls vorlag. Es kommt hinzu, dass zu dieser Zeit bei der VRK nicht ein Gesuch der Mutter um Auswechslung, sondern ein solches um Aufhebung der Beistandschaft hängig war (vgl. kläg.act. 8 und kläg.act. 16, S. 5), womit der – auch im Kommentar des Beklagten 2 wiederzufindenden – These, gemäss welcher sich der Antrag zur Fremdplatzierung mit dem Unmut der Beiständin erklären liesse ("Beiständin gegen Mutter"; "Ihre Arbeit jedoch war über Jahre hinweg fragwürdig" [kläg.act. 66]), der Boden entzogen ist.