So werden die (wahren) Gründe dafür, weshalb 'Marco H.' Anfang 2008 in ein Schulheim im [__Region__] musste, nicht erwähnt (kläg.act. 7). Gleich verhält es sich mit jenen, die zur Anordnung der Beistandschaft führten (massive Verhaltensschwierigkeiten und zahlreiche Gefährdungselemente [kläg.act. 7]). Stattdessen wird die Anordnung im Bericht auf das Getrenntleben der Eltern und die auswärtige Beschulung reduziert. Zumindest übertrieben ist es, wenn der Bericht weiter davon spricht, dass im [___Re- gion___] Schulheim bis zur [__] Klasse alles bestens lief (vgl. dazu KAB 2; kläg.act. 8, 9, 16 [S. 3] und 17 [S. 5 f.]).