[kläg.act. 66]) und die Fragwürdigkeit der erst noch Fr. 300'000.00 teuren Schiffstherapie betont (u.a. auch "schulisch wurde nichts erreicht"; "Gefängnis" [4x]; "seelisch wurden das Kind und die Mutter faktisch vergewaltigt" [kläg.act. 66]). Zusammenfassend muss der Durchschnittsleser daraus schliessen, die eher geringfügigen Probleme von 'Marco H.' und seiner Mutter hätten einen Obhutsentzug und eine fürsorgerische Unterbringung nicht indizieren können, Antipathien der Beiständin gegenüber der Mutter sowie das Gesuch Letzterer um Auswechslung Ersterer hätten dabei eine massgebliche Rolle gespielt und sowieso müsse man die ausgewählte Unterbringung in praktisch jeder Hinsicht als un-