4.1.13.3 Betreffend die Rechtfertigung ist den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen, dass sich die fraglichen Beiträge um "für den Fallverlauf relevante und neue Tatsachen" (Berufung, S. 34) drehten, ging es doch einerseits um eine mögliche Anschlusslösung und andererseits um den bereits mehrfach thematisierten Arztbesuch. Die Schilderung der nach Ort und Zeit bestimmten Gegebenheiten des Kurzaufenthalts gab denn auch keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Klage, S. 72 f.; Replik, S. 22).