4.1.13.1 Soweit im Bericht wiederum davon die Rede ist, dass der Arztbesuch seit eineinhalb Jahren nötig gewesen wäre und im vergangenen Herbst vom Kläger 1 höchstpersönlich vereitelt worden sei, kann auf die Ausführungen unter E. 4.1.2, 4.1.10 und 4.1.11 hiervor verwiesen werden (vgl. Klage, S. 73). Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 34) entsprechen die Schilderungen zur Notwendigkeit des Arztbesuchs eben gerade nicht den belegten Fakten.