Beklagte 2 und 3, S. 34). Nicht angehen kann indessen, dass sich der Beklagte 2 zur Untermauerung seines (gemischten) Werturteils einer Kurzfassung der Vorgeschichte bedient, die der Wirklichkeit nicht ansatzweise gerecht wird, dafür aber selbst beim kritischen Betrachter die unrichtige Vorstellung hervorruft, dass hier ein missliebiger Jugendlicher bestraft oder abgeschoben wurde, und das erst noch wegen einer Lappalie resp. Alltäglichkeit. Mit anderen Worten darf die Anordnung und Auswahl der Massnahme durch die KESB - 103 -