Dass der Beklagte 2 die fürsorgerische Unterbringung als eine 'Deportation' bezeichnet, worunter nach herkömmlicher Auffassung Zwangsverschickung, Verschleppung, Verbannung von Verbrechern, unbequemen politischen Gegnern oder ganzen Volksgruppen (www.duden.de) verstanden wird und im kollektiven Gedächtnis vor allem Erinnerungen an dunkle Kapitel der Weltgeschichte abgespeichert sind, mag das eine sein (vgl. Klage, S. 72). Das andere ist, dass er zur Begründung dafür, weshalb sich die Kindesschutzmassnahme seiner Meinung nach – in einem übertragenen Sinn – als 'Deportation' verstehen lässt, die Vorgeschichte wiederum auf eine schwierige Lebensphase im zwölften Altersjahr reduziert