Rede wiedergegen wurde, lautet folgendermassen: "Der Beistand habe mit dem Spital abgemacht, dass die Kontrolle nach Marcos Rückkehr in die Schweiz durchgeführt werde, da keine Dringlichkeit bestehe" (KAB 18). Es bedarf keiner Erläuterung dafür, dass das Interesse des Klägers 1 an der Wahrung seines Ansehens dasjenige der Beklagten an einer (ohnehin nicht schützenswerten) gezielten Diffamierung des Erstgenannten deutlich überwiegt. 4.1.12 ON-Ausgabe vom 17. September 2015