Auch handelt es sich bei den Schlussbemerkungen nicht einfach nur um "Ausführungen zur allfälligen Verantwortlichkeit von Amtsträgern" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 33). Vielmehr bedient sich der Beklagte 2 darin des Stilmittels des Sarkasmus, um den Kläger 1 für dessen angeblich gegenüber '[_Zeitung_]' getätigte Aussage zu verspotten, "die ärztliche Kontrolle von Marco könne 'nach seiner Rückkehr in die Schweiz' durchgeführt werden". Allerdings wurde auch diese Aussage entfremdet. Das Originalzitat, so wie es im Bezugsartikel in indirekter - 102 -