ferner auch kläg.act. 32). Aus demselben Grund war dem Beklagten 2 auch bekannt, dass die Untersuchung im Herbst 2015 stattfinden sollte, weshalb es doch mehr als befremdlich anmutet, wenn er im Bericht davon schreibt, dass es noch bis weit ins nächste Jahr dauern könnte, bis die ärztliche Kontrolle von 'Marco H.' durchgeführt werden könne. Auch handelt es sich bei den Schlussbemerkungen nicht einfach nur um "Ausführungen zur allfälligen Verantwortlichkeit von Amtsträgern" (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 33).