4.1.10.2 Was die Rechtfertigung anbelangt, ist den Beklagten 2 und 3 beizupflichten, dass der Artikel insofern eine neue Ausgangslage hatte, als der leitende Arzt für Kin- der-orthopädie des [_Name des Spitals_], Dr. med. J._________, der Kindsmutter über das Sekretariat am [____] 2015 hatte ausrichten lassen, dass "eine kinderorthopädische Verlaufskontrolle mit Ganganalyse" aufgrund der "ausgeprägten Fussdeformität unabdingbar" sei und nun durchgeführt werden sollte (KAB 15).