Im Kommentar des Beklagten 2 erscheint die fürsorgerischen Unterbringung wie ein weiterer tragischer Schicksalsschlag im Leben des seit seiner Geburt von gesundheitlichen Problemen geplagten Jugendlichen. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass der Beklagte 2 im selben Abschnitt hervorhebt, dass am gewohnten Umfeld des Jungen bzw. an der Erziehungsfähigkeit seiner Mutter nichts "faul" gewesen sei ("macht stets einen sehr gefassten und korrekten Eindruck"). Auch die Beistandschaft sei bloss errichtet worden, weil die Mutter alleinerziehend sei und 'Marco H.' ein gemeindeexternes Schulheim habe besuchen müssen.