Die Persönlichkeit der Klägerin 2 verletzt es aber auch, wenn im Kommentar ausgeführt wird, 'Marco H.' sei von der KESB auf das Jugendschiff "verbannt" worden, weil er im Alter von zwölf Jahren eine schwierige Lebensphase durchlaufen habe und die Schule [__Ort ___] ihn nach der Spezialschule [__Region___] nicht mehr habe aufnehmen wollen. Damit wird beim Betrachter abermals die Vorstellung geweckt, dass es keinen hinreichenden Grund für die Fremdplatzierung gegeben hätte. Im Kommentar des Beklagten 2 erscheint die fürsorgerischen Unterbringung wie ein weiterer tragischer Schicksalsschlag im Leben des seit seiner Geburt von gesundheitlichen Problemen geplagten Jugendlichen.