Die Ausgabe enthielt abgesehen von der Information über die Wortmeldung des Klägers 1 keine nennenswerte Neuerung. Die Ausführungen des Beklagten 2 machen vielmehr deutlich, dass er die Kritik des Klägers 1, die nicht direkt – wohl aber implizit – an die Adresse der ON gerichtet war, nicht auf sich sitzen lassen wollte. Bei dieser Sachlage können sich die Beklagten von vornherein nicht auf den Informationsauftrag der Presse berufen, sondern wenn, dann höchstens auf ein überwiegendes privates Interesse ihrerseits. Es ist denn auch nicht zu verkennen, dass der Kläger 1 aufgrund dessen, dass er seinem Unmut über die Presse mit deutlichen Worten (z.B. "Nebelpetarden", "jeden Blödsinn")