4.1.9.6 Zur Rechtfertigung bringen die Beklagten 2 und 3 zunächst vor, dass auch pointierte Kritik an der Amtsführung erlaubt sein müsse (Berufung, S. 33). Dem ist beizupflichten mit der Ergänzung, dass sich die pointierte Kritik in einem sachlichen Rahmen halten muss. Die fragliche Ausgabe überschritt diesen Rahmen jedoch deutlich. Mehr und mehr weitete sie sich zu einer persönlichen Abrechnung vor allem mit dem Kläger 1 aus, der sich zuvor im Amtsblatt von [_Gemeinde_] ohne Namen zu nennen über die Berichterstattung der Medien zur KESB beklagt hatte (vgl. kläg.act.