Allgemein ist die Art und Weise, wie sich der Beklagte 2 in der fraglichen Ausgabe das Amtsgeheimnis bzw. die Verschwiegenheitspflicht zunutze macht, nicht unbedenklich. Zwar muss es eine Behörde wie die KESB Linth grundsätzlich hinnehmen können, wenn in der Presse einseitig über ihre Tätigkeit berichtet wird, da sie bei einer Richtigstellung oftmals persönliche Informationen über Betroffene gegenüber der Öffentlichkeit preisgeben müsste. Doch ist es zumindest dreist, wenn dem Präsidenten dieser Behörde das Schweigen auch noch als Charakterschwäche ausgelegt wird, wohlwissend, dass er sich strafbar machen könnte (Art. 320 StGB), wenn er es nicht täte (vgl. dazu kläg.act. 75).