Schon im ersten Absatz spricht der Ausdruck "Geheimbehörde" die Angst des Lesers an, im Linthgebiet könnte im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes eine Behörde am Werk sein, die im Dunkeln operiere, kaum einer Kontrolle unterliege und dazu noch von einer Person geführt werde, deren ungenügende Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit bereits mehrfach Schlagzeilen gemacht hätten. Dass die KESB Linth dadurch bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht gerückt wird, liegt auf der Hand. Allgemein ist die Art und Weise, wie sich der Beklagte 2 in der fraglichen Ausgabe das Amtsgeheimnis bzw. die Verschwiegenheitspflicht zunutze macht, nicht unbedenklich.