4.1.9.4 Weiter ist den Klägern zuzustimmen, dass es die KESB Linth ist, welche im Kommentar als "Geheimbehörde" bezeichnet wird (Klage, S. 170). Zu einer solchen Deutung muss der Betrachter spätestens dann gelangen, wenn er den fünften Absatz des Kommentars liest, der sich ausschliesslich um das Schweigen des Klägers 1 dreht und mit dem Schlusssatz endet, "[d]ie ON werden weiter über diese Geheimbehörde informieren".