Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dieser Passus schon deshalb persönlichkeitsverletzend sei, weil er das Klischee vom volksfremden, überbezahlten Akademiker befeuere (vgl. vi-Entscheid, S. 92). Es kommt hinzu, dass der Kläger 1 bei weitem kein Jahresgehalt von Fr. 200'000.00 bezog, von einem solchen über Fr. 200'000.00 ganz zu schweigen (kläg.act. 45).