Dabei wird abermals die nach Auffassung dreier mit dem Fall befasster Instanzen sowie eines beigezogenen Sachverständigen als offensichtlich bzw. massiv eingestufte (kläg.act. 15, S. 3 ff.; kläg.act. 16, S. 15-19; kläg.act. 17, S. 8 f.) Kindeswohlgefährdung ausgeblendet und werden dem Leser stattdessen Sachverhaltselemente in Erinnerung gerufen, die für den Obhutsentzung und die fürsorgerische Unterbringung nicht ausschlaggebend waren: Es handelte sich dabei nicht um irgendeine Form der Bestrafung, mit der ein kriminelles oder sonst wie missbilligtes Verhalten des betroffenen Kindes oder seiner Mutter gesühnt werden sollte; vielmehr wollte die KESB