4.1.9.1 Wenn die Beklagten 2 und 3 einwenden, der Bericht vom 16. Juli 2015 könne nicht zur Berichterstattung zu 'Marco H.' gezählt werden (Berufung, S. 33), kann dies kaum ernst gemeint sein, widmet er sich doch ungefähr zur Hälfte den "[e]rschreckenden Fakten" in besagtem Fall. Dieser Einwand dürfte denn auch eher vom Bestreben geleitet sein, eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der fraglichen Ausgabe vermeiden zu können, wurden darin doch offenkundig sowohl die Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jene der Klägerin 2 verletzt: