Zwar wurden der Rahmen und das pädagogische Konzept des Jugendschiffs von verschiedenen Seiten kritisch hinterfragt, die Beklagten vermochten jedoch nicht zu belegen, dass jemand aus den Sozialkreisen überhaupt, geschweige denn in Zusammenhang mit dem Nutzen der Schiffstherapie den Begriff "Gefängnis" in den Mund genommen hätte (Klageantwort, S. 30-34; vgl. Replik, S. 17 f.). So wie der fragliche Satz aber lautet, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, dass es sich beim Begriff "Gefängnis" sozusagen um einen Einschub von fremder Hand handelt, der in Wahrheit bloss der Sichtweise der Beklag-