Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit lässt sich nicht ausmachen. Zwar wurden der Rahmen und das pädagogische Konzept des Jugendschiffs von verschiedenen Seiten kritisch hinterfragt, die Beklagten vermochten jedoch nicht zu belegen, dass jemand aus den Sozialkreisen überhaupt, geschweige denn in Zusammenhang mit dem Nutzen der Schiffstherapie den Begriff "Gefängnis" in den Mund genommen hätte (Klageantwort, S. 30-34; vgl. Replik, S. 17 f.).