4.1.8.2 Beizupflichten ist den Klägern hingegen, was den Satz "[i]n Sozialkreisen wird die Schiffstherapie als Gefängnis kritisiert" anbelangt (Klage, S. 68). Im vierten Abschnitt des Berichts dient der fragliche Satz nämlich dazu, aufzuzeigen, weshalb Zweifel am Nutzen der Kindesschutzmassnahme angebracht seien. Wird beim Leser aber der Eindruck hervorgerufen, der pädagogische Wert des Jugendschiffs werde in Fachkreisen mit jenem eines Gefängnisaufenthalts verglichen, wirft dies unweigerlich ein schlechtes Licht auf die Behörde, die einen (bekanntlich nicht straffälligen) Jugendlichen darauf unterbrachte.