4.1.8.1 Entgegen dem Dafürhalten der Kläger (Klage, S. 67 f.) wird dem Leser in diesem Bericht nirgends suggeriert, dass die KESB Linth oder der Kläger 1 ihre Entscheide aufgrund des öffentlichen, durch die Beklagten ausgeübten Drucks fälle. Der zweite Abschnitt unter der beanstandeten Überschrift "Der öffentliche Druck nützt" bezieht sich ausschliesslich auf die Benotung des Jungen, die, wie im letzten Satz klar zum Ausdruck kommt, durch "die Schiffstherapeuten" erfolgt ("Wenn die Schiffstherapeuten weiterhin so gnädig sind mit ihm, wird er voraussichtlich an Weihnachten frei kommen").